Gesundheit

Übergewicht erhöht Risiko für schweren COVID-19-Verlauf

Bezieher von Pflegegeld sind je nach ihrem Pflegegrad, verpflichtet, einen Beratungseinsatz durch eine zugelassene Einrichtung durchzuführen: beim Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich sowie beim Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich.

Im Rahmen des Covid-19-Krankenhausentlastungsgesetzes (§ 148 SGB XI Beratungsbesuche nach § 37) werden Pflegebesuche bis 30.09.2020 sanktionsfrei ausgesetzt. Das betrifft auch körperliche Untersuchungen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK): Die Begutachtung erfolgt via Telefon. Das Pflegegeld wird weiterhin gezahlt – Streichungen oder Kürzungen sind nicht zu befürchten. Das Ziel ist es, die Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen und Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen zu schützen.

Wie funktioniert aktuell eine Pflegebegutachtung durch den MDK?

Sie erhalten für die Pflegebegutachtung von Ihrer BKK oder dem MDK einen recht umfangreichen Fragebogen. Dieser ist Grundlage eines Telefoninterviews. Dafür werden Sie von den Mitarbeitern des MDK angerufen und zu Einschränkungen und konkretem Hilfebedarf befragt. Bitte klären Sie daher vorab mit Ihrer Pflegeperson oder Ihren Angehörigen zusammen und die Fragestellungen und Voraussetzungen. Nach dem Telefongespräch werden die Unterlagen durch den MDK ausgewertet und uns in Form eines - unter Umständen verkürzten - Gutachtens zur Verfügung gestellt. Dieses Verfahren gilt mindestens bis zum 30.09.2020.

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